(1) Alle Holzungs-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte der im § 1 bezeichneten Art müssen von Amts wegen grundbücherlich einverleibt werden.
(2) Diese Rechte müssen bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstückes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, einerlei, ob und mit welchem Rang sie grundbücherlich eingetragen sind.
(3) Auf Grund des Neuregulierungsplanes ist von der Behörde die Anmerkung der Neuregulierung im Gutsbestandblatt des berechtigten und die Eintragung im Lastenblatt des verpflichteten Gutes zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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