Wird die Aufforstung bewilligt, so ist dem Berechtigten ein anderer entsprechender Weideboden anzuweisen oder ihm - wenn dies untunlich wäre - von der Behörde eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem durch die Aufforstung bewirkten Entgang an urkundenmäßiger Weidenutzung entspricht. Die Rente, deren Höhe die Behörde von zehn zu zehn Jahren zu bemessen hat, ist auf dem belasteten Gute durch Einverleibung des Pfandrechtes für einen von der Behörde ein für allemal festzusetzenden Jahreshöchstbetrag sicherzustellen.
*) Fassung LGBl. Nr.44/2013
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