(1) Die Ablösungsbeträge sind binnen dreier Monate nach Rechtskraft der Ablösungsurkunde bei der Behörde zu erlegen.
(2) Die Behörde hat die Ablösungsbeträge mündelsicher anzulegen und die bezüglichen Wertpapiere oder Spareinlagen beim zuständigen Steueramte zu hinterlegen. Den Eigentümern steht nur der Zinsenbezug zu. Die gänzliche, teilweise oder je nach der beabsichtigten Verwendung auch ratenweise Behebung des Kapitales kann von der Behörde über Ansuchen bewilligt werden, und zwar:
1. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 5 Punkt 2 und 3:
a) zum Zukauf von Grundstücken für das berechtigte Gut;
b) zur Durchführung von Verbesserungen des berechtigten Gutes;
c) zur Auszahlung von Erbabfindungen an die Geschwister des Übernehmers des berechtigten Gutes;
d) zur Tilgung von zur Zeit des Anfalles des Ablösungsbetrages bereits auf dem berechtigten Gute lastenden Hypothekarschulden;
e) zu Anschaffungen aller Art dauernden Charakters, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes erleichtert, verbessert oder ertragreicher gemacht wird.
2. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 5 Punkt 1 und 4 aber ausschließlich nur
a) zum Zukauf von Grundstücken, welche demselben Zwecke dienen wie das abgelöste Recht. In diesem Falle sind diese Grundstücke als untrennbare Bestandteile des berechtigten Gutes im Grundbuche zu bezeichnen;
b) zur ordentlichen, von der Behörde zu überwachenden Durchführung von Meliorationen auf dem berechtigten Gute, welche den Verlust der abgelösten Rechte zu ersetzen geeignet sind;
c) zur Beschaffung eines sonstigen dauernden Ersatzes für das abgelöste Recht.
(3) Bei Ausfolgung von Ablösungskapitalien sind in jedem Falle die Rechte dritter Personen nach den bestehenden Gesetzen zu wahren und hat insbesondere die auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 20. Juli 1859 erlassene Ministerialverordnung vom 28. Juli 1859, RGBl. Nr. 142, sinngemäß Anwendung zu finden. Die Behörde hat daher vorerst die Zustimmung des zuständigen Realgerichtes einzuholen und die Ausfolgung erst nach Maßgabe des bezüglichen rechtskräftigen Bescheides des Realgerichtes zu bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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