§ 45b § 45b Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission — Servituten-Ablösungsgesetz
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK*) Behörde und Verfahren
§ 45b § 45b Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission
Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des Bundes alle sechs Jahre Angaben gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.
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