Die in den §§ 30 und 32 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Rentenbezugsrechte, die mit dem Besitze eines Gutes verbunden sind, dürfen ohne Zustimmung der Behörde von diesem berechtigten Gute nicht abgesondert werden. Die Bewilligung darf nur unbeschadet der Rechte dritter Personen erteilt werden und ist überdies zu versagen, wenn durch die Absonderung der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes in Frage gestellt würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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