Die Ablösung durch Zahlung eines Ablösungsbetrages darf nur dann und insoweit eintreten:
1. als das belastete Grundstück nach seinem gegenwärtigen, auf kein Verschulden des Verpflichteten zurückzuführenden Kulturzustande auch bei nachhaltiger Bewirtschaftung dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken,
2. als das berechtigte Gut als Betriebstätte zu bestehen aufgehört hat oder dem landwirtschaftlichen Betriebe dauernd entzogen wird,
3. als die abzulösenden Rechte für den ungefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des berechtigten Gutes dauernd entbehrlich sind (§ 4),
4. als die abzulösenden Rechte durch die Beschaffung von dauerndem Ersatz entweder aus dem Ablösungsbetrag oder aus sonstigen dauernden Vorkehrungen des Verpflichteten ihre Notwendigkeit verlieren.
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