(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 43d Abs. 8 sind berechtigt, gegen Entscheidungen nach § 43b Abs. 2 sowie § 43f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Bescheid nach § 43f Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43d Abs. 6 lit. a bis c zu. Im Hinblick auf einen Bescheid nach § 43f Abs. 1 steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
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