(1) Die Neuregelung der Weiderechte hat sich zu erstrecken:
1. auf die Bestimmung und Anweisung der Weideplätze (belastete Flächen), insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen; bei Waldweiderechten kann Trennung von Wald und Weide angeordnet werden,
2. auf die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung (Einzäunung), sowie auf die Anweisung der erforderlichen Weideplätze im Falle der Hegelegung,
3. auf die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb,
4. auf die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl,
5. auf die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Übernahme fremden Viehes zum Auftrieb,
6. auf die Errichtung von Zäunen, die Bestellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen,
7. auf die Anlegung und Erhaltung von Wegen, Ställen, Entwässerungen, Bewässerungen, Wasserleitungen, auf Rodungen und Verbesserungen der Weidefläche,
8. auf die Gestattung von Einständen und auf die Schneeflucht.
(2) Die Kosten der unter §§ 17 und 18 genannten Herstellung haben diejenigen zu tragen, in deren Interesse die Herstellungen erfolgen.
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