Der Ersatz der Waldstreu durch andere Streumittel kann auf Verlangen des Verpflichteten von der Behörde dann angeordnet werden, wenn der Wirtschaftbetrieb des berechtigten Gutes hierdurch nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die einmalige Tragung der Kosten jener Herstellungen an den Baulichkeiten des Berechtigten übernimmt, welche die Benutzung dieser Ersatzmittel ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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