Die Bestimmungen über die Ausübung der Holz- und Forstproduktenbezugsrechte sowie der Weiderechte im Neuregulierungsverfahren (§§ 17 und 18) sind, falls ein Übereinkommen unter den Beteiligten, welches der behördlichen Zustimmung bedarf, nicht zustande kommt, auf Grund eines Sachverständigengutachtens von der Behörde zu treffen. Hierbei ist insbesondere bei Festsetzung der zur Deckung der Rechte bestimmten Flächen, der Schlägerung, Bringung der Produkte, der Weidezeit, der Viehgattung, Viehzahl, der Weideplätze und von wirtschaftlichen Vorkehrungen auf den wirtschaftlichen Bedarf des berechtigten Gutes im Sinne der möglichsten Erleichterung der Wirtschaftsführung Rücksicht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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