Die Bestimmungen der §§ 29 bis 35 finden Anwendung nicht nur auf die in Durchführung des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, R.G.Bl.Nr. 130, regulierten, sondern auch auf die in Anwendung dieses Gesetzes der Neuregulierung unterzogenen Nutzungsrechte.
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