Wofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Rechte dritter Personen, der abgegebenen Erklärungen und mittlerweiligen Rechtsausübungen, sowie hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 18 bis 33, 35, 36, 37 und 75 des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl.Nr. 115, sinngemäße Anwendung.
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