(1) Der zur Ablösung abgetretene Grund und Boden bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist als solcher im öffentlichen Buch besonders zu bezeichnen.
(2) Bei entstehenden Agrargemeinschaften ist gemäß den Bestimmungen des Teilungs- und Regulierungsgesetzes von der Behörde im Grundbuch die Ersichtlichmachung der Bindung der Anteilrechte zu veranlassen.
(3) Das Abfindungsgrundstück muss so bewirtschaftet werden, dass die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrag des Grundstückes gesichert bleibt. Zu diesem Zwecke hat die Behörde die nötigen Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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