(1) Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage getroffenen behördlichen Anordnungen wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.
(2) Insoweit Handlungen der Berechtigten unter die vorstehende Strafbestimmung fallen, finden die Strafbestimmungen des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, über „Übertretungen der Eingeforsteten" (§§ 18 Abs. 3, 60 bis 62 R.F.G.) keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025
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