(1) Die Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden hat derart zu erfolgen, dass der an das berechtigte Gut fallende Grund und Boden bei ordentlicher Bewirtschaftung die nachhaltige Befriedigung jener Rechte gewährleistet, deren Ausübung für den ungefährdeten Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes notwendig ist.
(2) Übersteigen die urkundlich gewährleisteten Rechte den Gutsbedarf des berechtigten Gutes, so kann für den den Gutsbedarf übersteigenden Teil eine zwischen den Beteiligten vereinbarte Ablösung durch Zahlung eines Ablösungsbetrages genehmigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise