(1) Die nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, regulierten Holzungs-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sind abzulösen, soweit sie nicht seither durch ein Erkenntnis der Grundlastenbehörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden. Ist die Ablösung nicht zulässig (§ 2), so tritt an ihre Stelle die Neuregulierung.
(2) Die im ersten Absatz bezeichneten Nutzungsrechte können nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Nötigenfalls sind Vorkehrungen zu ihrer Sicherung zu treffen.
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