(1)Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Behörde aus Gründen der Landeskultur unter Rücksichtnahme auf den Weidebedarf der Berechtigten bewilligt wird. Falls ein hierauf abzielendes Ansuchen gestellt wird, sind die Weideberechtigten hierüber einzuvernehmen. Wenn die Eigentümer des Weidebodens die Säuberung desselben vom natürlichen Anflug unterlassen und dem Berechtigten sie nicht gestatten, so kann die Behörde dem Berechtigten die Bewilligung dazu geben.
(2) Über die Eigenschaft eines belasteten Grundstückes als Weideboden oder Waldboden entscheidet im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundsteuerkataster die Behörde nach Anhörung von Sachverständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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