(1) Von den Beteiligten (Berechtigten oder Verpflichteten) sind die Kosten der von Amts wegen zugezogenen Sachverständigen, ferner die Kosten der von ihnen angeforderten Beistellungen und Hilfeleistungen und zwar sofern nicht ein Übereinkommen herüber getroffen wird, im Verhältnisse des Wertes ihrer Nutzungen an dem belasteten Gute, endlich alle jene Kosten, die durch ihr Ansuchen oder Verschulden verursacht worden sind, zu bestreiten.
(2) Zur vorläufigen vorschussweisen Bedeckung der für Rechnung der Beteiligten auflaufenden Kosten wird der Behörde vom Lande ein Verlag zur Verfügung gestellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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