LandesrechtVorarlbergLandesesetzeServituten-Ablösungsgesetz§ 21

§ 21§ 20*)

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Bei Durchführung der Neuregulierung können in Fällen, in welchen es sich als zweckmäßig erweist und daraus eine Gefährdung des Betriebes oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, die Streu- und Holzbezüge des Berechtigten in Streu- und Holzabgaben umgewandelt werden. Über die Voraussetzungen dieser Umwandlung hat die Behörde mangels eines Einvernehmens auf Grund von Sachverständigengutachten zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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