Bei Durchführung der Neuregulierung können in Fällen, in welchen es sich als zweckmäßig erweist und daraus eine Gefährdung des Betriebes oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, die Streu- und Holzbezüge des Berechtigten in Streu- und Holzabgaben umgewandelt werden. Über die Voraussetzungen dieser Umwandlung hat die Behörde mangels eines Einvernehmens auf Grund von Sachverständigengutachten zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden