(1) Der Bezug von Bau- und Nutzholz ist anlässlich der Neuregulierung derart zu regeln, dass dieses je nach Notwendigkeit bis zu zehn Jahren im Vorhinein oder bis auf einen Zeitraum von zehn Jahren im Nachhinein in Anspruch genommen werden kann.
(2) Es ist jedoch darauf zu sehen, dass womöglich ein außerordentlicher Anspruch auf den Bezug von Holz für einen Neubau neben dem jährlich festgesetzten Bauholzbezug entfällt.
(3) Außerordentliche Bezüge von Bauholz für den normalen und infolge Brandes notwendigen Wiederaufbau sind sowohl der Menge als der Zeit nach zu bestimmten, so zwar, dass sie einem Voraus- oder Nachbezug gleichkommen.
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