(1) Findet die Ablösung in Geld statt, so ist, falls kein Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag zustande kommt, derselbe von der Behörde auf Grund eines Sachverständigengutachten festzusetzen.
(2) Ein Übereinkommen der Beteiligten über den Ablösungsbetrag unterliegt der behördlichen Genehmigung, welche versagt werden kann, wenn nach dem Ausspruch der Sachverständigen der Ablösungsbetrag derart niedrig wäre, dass dies einer Verschleuderung der Rechte gleichkäme.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
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