(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 43) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Ebenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Bescheides zur Trennung von Wald und Weide, welche diesen Schwellenwert erreichen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 43) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 43c), ihrer Veröffentlichung im Internet (§ 43d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 43e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung (§ 43f).
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2002, 33/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025
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