(1) Hat der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch freiwilliges, ordnungsmäßig genehmigtes Übereinkommen vor Einleitung des Verfahrens Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörenden Parteien eingelöst, tritt er, wenn nicht eine Vereinbarung wegen Einschränkung der Weidefläche mit den übrigen Beteiligten getroffen wurde, in die Rechte und Pflichten der Parteien ein. Er hat daher insbesondere
a) das Recht, die entsprechende Anzahl Weidevieh selbst aufzutreiben,
b) die Pflicht, sich der Regulierungsurkunde gemäß an allen gemeinsam herzustellenden Anlagen zu beteiligen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch dann Anwendung, wenn die eingelösten Servitutsrechte im Grundbuche gelöscht worden sind.
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