(1) Zu allen rechtlichen Änderungen an Forst- und Weiderechten (§ 1), insbesondere zur gänzlichen oder teilweisen Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, sowie zur Löschung bücherlich eingetragener Forst- und Weiderechte ist auch beim Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen die Bewilligung der Behörde erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Bedenken im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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