*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes und zur Durchführung der Anordnungen, welche auf Grund des Gesetzes in den Regulierungsplänen oder Statuten oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, in Erkenntnissen oder genehmigten Vergleichen getroffen wurden, ist mit Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von den zur Handhabung des Gesetzes vom 11. Juli 1920, LGBl. Nr. 115, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, die Landesregierung.
(2) Werden durch das Servitutsverfahren Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd und der Fischerei berührt, bei denen neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 43a bis 43h) eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und/oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten besteht bzw. bestehen, so hat die Behörde die verschiedenen Umweltprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu koordinieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 37/2025
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