(1) Im Hinblick auf die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 43a bis 43h) unterliegenden Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide oder über die Schaffung von Reinweide hat die Behörde nach dem Abschluss des Verfahrens (§ 43 Abs. 6) zu überprüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen dem Bescheid nach § 43 Abs. 6 entsprechen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde hat die mitwirkenden Behörden nach § 43b Abs. 5 beizuziehen.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften haben der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren.
(3) Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.
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