(1) Art. LIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4, 43a Abs. 4 und 43b Abs. 4 und 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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