Nutzungsrechte (§ 1), welche nach den §§ 2 bis 5 weder durch Abtretung von Grund und Boden noch durch Zahlung eines Ablösungsbetrages abgelöst werden, sind einer Neuregulierung zu unterziehen. Entfallen infolge späterer Änderung der Verhältnisse die der Ablösung entgegenstehenden Hindernisse (§ 2), so sind die neuregulierten Rechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nachträglich abzulösen.
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