Die Abtretung von Grund und Boden hat in der Regel ungeteilt an die Gesamtheit der Berechtigten stattzufinden. Für diese Gemeinschaftsbesitze hat das Landesgesetz vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte Anwendung zu finden.
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