Bei der Bestimmung der Orte zur Entnahme von Holz und Streu (§ 17 Z. 1) ist auf die möglichst leichte Bringung der gewonnenen Forstprodukte durch den Berechtigten, bei der Anweisung der Weideplätze (§ 18 Z. 1) auf die tunlichst leichte und unbehinderte Möglichkeit der Beweidung Rücksicht zu nehmen.
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