(1) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(2) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
(3) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide hat neben den Ergebnissen der Planung zu enthalten:
a) eine aktuelle zusammenfassende Bewertung in Bezug auf die erheblichen Umweltauswirkungen;
b) Angaben über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung;
c) eine Beschreibung etwaiger, mit der Entscheidung verbundener Umweltauflagen;
d) jene Aspekte des Projekts oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen und
e) eine Beschreibung der in Bezug auf Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessenen Überwachungsmaßnahmen.
(4) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (§ 43b Abs. 5) sowie den nach § 43e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 8) und ausländischen Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 6) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
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