(1) Die Neuregulierung der Holz- und Streurechte hat sich zu erstrecken:
1. Auf die genaue Bestimmung der zu beziehenden Forstprodukte nach Menge und Beschaffenheit und deren Bezugsorte (belastete Flächen), bei entgeltlichem Bezuge überdies nach ihrem Preise insoweit darüber in den Regulierungsurkunden keine, nicht ausreichende oder offensichtlich irrtümliche Bestimmungen enthalten sind,
2. auf die Bestimmung der Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme, der Übernahme und des Maßes,
3. auf die Bestimmung der Art der Bringung und die allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungsanstalten,
4. auf die allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung der Bezugsrechte bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert ist,
5. auf Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresansprüche im vor- oder nachhinein und über den Verfall nicht angemeldeter oder übernommener Holz- und Streumengen.
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