LandesrechtTirolLandesesetzeGemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG)

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG)

G-PVG
In Kraft seit 01. September 1990
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Personen.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter, sonstige Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrer Organisation eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.

(3) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, der Zentralpersonalvertretung und der Organe nach § 37 Abs. 1.

(4) Eine Beschäftigung gilt als dauernd, wenn das ihr zugrunde liegende Dienstverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen wurde.

§ 3 § 3

§ 3 Personalvertretung

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, in der (in dem) mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, bildet eine Personalvertretung.

(2) Personalvertretungen nach Abs. 1 sind Körperschaften öffentlichen Rechtes mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

§ 4 § 4

§ 4 Aufgaben der Personalvertretung

(1) Die Personalvertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu wahren und zu fördern. Sie hat dafür einzutreten, daß die in Gesetzen, Verordnungen, Dienstordnungen, Erlässen, Verfügungen und Verträgen enthaltenen Bestimmungen zugunsten der Bediensteten eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher beruflicher Vertretungen sowie der auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

2. Abschnitt

Organisation der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden

§ 5 § 5

§ 5 Organe der Personalvertretung, Wirkungsbereich

(1) Organe der Personalvertretung sind:

a) die Dienststellenversammlung (§ 6),

b) die Dienststellenpersonalvertretung (§ 7),

c) der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung (§ 7 Abs. 9),

d) die Zentralpersonalvertretung (§ 9),

e) der Obmann der Zentralpersonalvertretung (§ 9 Abs. 4),

f) die Wahlkommission (§ 24) und

g) der Wahlleiter (§ 36 lit. g).

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle oder jener Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde.

§ 6 § 6

§ 6 Dienststellenversammlung

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten jener Dienststelle oder jener Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme und die Behandlung von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung,

b) die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner ihrer Mitglieder und nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 lit. d die Enthebung der Zentralpersonalvertretung.

(3) Der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung hat die Dienststellenversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre einzuberufen. Besteht eine Zentralpersonalvertretung, so ist diese gleichzeitig von der Einberufung zu verständigen. Die Zentralpersonalvertretung ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder zur Dienststellenversammlung zu entsenden. Als Vertreter der Zentralpersonalvertretung nimmt dieses Mitglied an der Dienststellenversammlung nur mit beratender Stimme teil.

(4) Die Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung dies schriftlich vom Obmann der Dienststellenpersonalvertretung verlangt.

(5) Beruft der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder sein Vertreter (§ 7 Abs. 9) die Dienststellenversammlung nicht rechtzeitig ein, so obliegt deren Einberufung dem an Lebensjahren ältesten wahlberechtigten Bediensteten, bei dessen Säumigkeit dem nächstältesten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder sein Vertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, der an Lebensjahren älteste der in der Dienststellenversammlung anwesenden wahlberechtigten Bediensteten.

(7) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihr angehörenden Bediensteten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht mindestens die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Dienststellenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig.

(8) Zu einem Beschluß der Dienststellenversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner ihrer Mitglieder oder der Zentralpersonalvertretung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bediensteten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 § 7

§ 7 Dienststellenpersonalvertretung

(1) Für jede Dienststelle, in der mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) In einer Gemeinde mit mehreren Dienststellen sind durch Verordnung der Wahlkommission jene Dienststellen, in denen nicht mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, zur Einrichtung einer Dienststellenpersonalvertretung mit einer oder mehreren anderen Dienststellen zusammenzufassen.

(3) Dienststellen, in denen höchstens zwei Personalvertreter zu wählen sind, können durch Verordnung der Wahlkommission zur Einrichtung einer Dienststellenpersonalvertretung mit einer oder mehreren anderen Dienststellen zusammengefaßt werden, wenn dies auf Grund der Struktur der Dienststellen der besseren Wahrung der Interessen der Bediensteten dient.

(4) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht bei Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten aus einem Mitglied, bei Dienststellen mit zehn bis 19 Bediensteten aus zwei, bei

Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, bei

Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. Bei Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines, bei Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 300 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines. Bruchteile von 100 bzw. von 300 sind für voll zu rechnen.

(5) Die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung richtet sich nach der Anzahl der Bediensteten am Tag der Wahlausschreibung. Hiebei sind dienstzugeteilte und dienstzugewiesene Bedienstete nicht zu berücksichtigen. Diese sind jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Anzahl der Bediensteten während der Funktionsdauer (§ 10) ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung ohne Einfluß.

(6) Die Dienststellenpersonalvertretung hat ihren Sitz bei der Dienststelle, für die sie eingerichtet ist. Im Falle der Zusammenfassung von Dienststellen nach Abs. 2 oder 3 ist in der Verordnung auch zu bestimmen, bei welcher Dienststelle die Dienststellenpersonalvertretung ihren Sitz hat.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 2 oder 3 ist bei jeder der zusammengefaßten Dienststellen während zweier Wochen kundzumachen.

(8) Der Dienststellenpersonalvertretung obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12. Besteht eine Zentralpersonalvertretung, so obliegt der Dienststellenpersonalvertretung die Ausübung dieser Befugnisse jedoch nur in jenen Angelegenheiten, in denen die Entscheidung oder die Antragstellung nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften dem Dienststellenleiter obliegt.

(9) Besteht die Dienststellenpersonalvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so hat sie aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung, bei dessen Verhinderung durch das nächstälteste, vertreten.

(10) Der Obmann vertritt die Dienststellenpersonalvertretung nach außen.

§ 8 § 8

§ 8 Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung

(1) Die erste Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom nächstältesten Mitglied, innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 1) einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Obmann und sein Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die stärkste Wählergruppe hat das Recht, den Obmann und seinen Stellvertreter vorzuschlagen. Hat die zweitstärkste Wählergruppe mehr als halb so viele Mandate wie die stärkste Wählergruppe, so hat sie das Recht, den Stellvertreter vorzuschlagen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der vorschlagsberechtigten Wählergruppe vorgeschlagen wurde. Für die Stärke der Wählergruppen ist die Anzahl der Mandate in der Dienststellenpersonalvertretung, bei gleicher Anzahl von Mandaten die bei der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend. Sind Wählergruppen gleich stark, so entscheidet über das Vorschlagsrecht das Los.

(2) Der Obmann hat die Dienststellenpersonalvertretung nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Dienststellenpersonalvertretung überdies binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, jedenfalls aber zwei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, dies schriftlich von ihm verlangen.

(3) Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(4) Die Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Obmann oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(6) Der Obmann hat die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung vorzubereiten und zu leiten.

(7) Über jede Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b) die Namen der anwesenden Mitglieder,

c) die Namen der unentschuldigt abwesenden Mitglieder,

d) die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

Die Niederschrift ist von demjenigen, der die Sitzung geleitet hat, zu unterfertigen.

(8) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Ausschüsse können für den Einzelfall oder als ständige Ausschüsse gebildet werden. Die Funktionsdauer der Ausschüsse endet jedenfalls mit dem Ende der Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung.

(9) Die Dienststellenpersonalvertretung kann, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit dient, die Befugnis zur Entscheidung bestimmter Angelegenheiten dem Obmann oder anderen einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(10) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zu einzelnen Sitzungen oder zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte einer Sitzung Sachverständige, insbesondere sachverständige Bedienstete der Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, sowie Vertreter der auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen beiziehen. Diese nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.

(11) Die Dienststellenpersonalvertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Geschäftsführung erlassen. Eine solche Verordnung ist bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, während zweier Wochen kundzumachen und unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

(12) Für die Geschäftsführung der Ausschüsse nach Abs. 8 gelten die Abs. 1 bis 7 und 10 sinngemäß.

§ 9 § 9

§ 9 Zentralpersonalvertretung

(1) In einer Gemeinde mit mehr als einer Dienststellenpersonalvertretung ist eine Zentralpersonalvertretung einzurichten. Sie besteht aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Gemeinde Dienststellenpersonalvertretungen bestehen, höchstens jedoch aus zehn Mitgliedern. Die Zentralpersonalvertretung hat ihren Sitz beim Gemeindeamt (Stadtamt).

(2) Der Zentralpersonalvertretung obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 8 den Dienststellenpersonalvertretungen obliegen. Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Ausübung der Befugnisse nach § 7 Abs. 8. Im Zweifelsfall obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 der Zentralpersonalvertretung.

(3) Die Zentralpersonalvertretung hat Anregungen und Vorschläge der Dienststellenpersonalvertretungen entsprechend zu berücksichtigen, diese in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen hinzuwirken.

(4) Die Zentralpersonalvertretung hat aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann vertritt die Zentralpersonalvertretung nach außen. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Zentralpersonalvertretung, bei dessen Verhinderung durch das nächstälteste, vertreten.

(5) Für die Geschäftsführung der Zentralpersonalvertretung gilt § 8 sinngemäß.

§ 10 § 10

§ 10 Funktionsdauer

(1) Die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Zusammentritt zur ersten Sitzung.

(2) Die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung endet vorzeitig, wenn

a) die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Dienststellenpersonalvertretung nicht mehr vorliegen,

b) die Anzahl der Mitglieder auch nach Heranziehung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte der im § 7 Abs. 4 festgesetzten Anzahl der Mitglieder sinkt,

c) die Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Rücktritt beschließt,

d) die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt,

e) die Landesregierung die Dienststellenpersonalvertretung auflöst.

(3) Die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung endet vorzeitig, wenn

a) die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Zentralpersonalvertretung nicht mehr vorliegen,

b) die Anzahl der Mitglieder auch nach Heranziehung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte der im § 9 Abs. 1 festgesetzten Anzahl der Mitglieder sinkt,

c) die Zentralpersonalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Rücktritt beschließt,

d) alle Dienststellenversammlungen die Enthebung der Zentralpersonalvertretung beschließen,

e) die Landesregierung die Zentralpersonalvertretung auflöst.

(4) Die Dienststellenpersonalvertretung und die Zentralpersonalvertretung haben auch nach dem Ende der Funktionsdauer nach Abs. 1 oder 2 bzw. 3 die Geschäfte bis zu dem Tag weiterzuführen, an dem die neu gewählte Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung zur ersten Sitzung zusammentritt, sofern im § 9 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 § 11

§ 11 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung, zur Zentralpersonalvertretung und zur Wahlkommission ruht

a) während des Ausschlusses von der Wählbarkeit nach § 23 Abs. 3,

b) während der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, außer das Organ, dem das betroffene Mitglied angehört, spricht sich einstimmig gegen das Ruhen der Mitgliedschaft aus.

Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung ruht überdies während einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle.

(2) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung, zur Zentralpersonalvertretung und zur Wahlkommission erlischt durch

a) den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern nicht das Ruhen der Mitgliedschaft eintritt,

b) den Tod,

c) den Verzicht,

d) den Ausspruch des Amtsverlustes wegen oftmaligen Fernbleibens (§ 14 Abs. 4 und § 24 Abs. 10) oder wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 16 Abs. 2),

e) den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand,

f) die Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung erlischt überdies durch die Enthebung und die Versetzung zu einer anderen Dienststelle.

(3) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Obmann des betreffenden Organes bzw. beim Vorsitzenden der Wahlkommission wirksam. Der Verzicht durch den Obmann oder den Vorsitzenden der Wahlkommission wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Stellvertreter wirksam. Der Verzicht kann sich auf die Funktion des Obmannes, des Vorsitzenden der Wahlkommission oder des Stellvertreters beschränken.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört. Lehnt das Ersatzmitglied die Mitgliedschaft ab, so bleibt es Ersatzmitglied an jener Stelle, an der es im Wahlvorschlag angeführt ist. An die Stelle des ablehnenden Ersatzmitgliedes tritt das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied.

(5) Im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft gilt Abs. 4 sinngemäß. Nach dem Ende des Ruhens der Mitgliedschaft tritt das nachgerückte Ersatzmitglied wieder an seine frühere Stelle als Ersatzmitglied zurück.

(6) Über das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet im Zweifel die Wahlkommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedes oder des Organes, dem es angehört.

3. Abschnitt

Tätigkeit der Personalvertretung

§ 12 § 12

§ 12 Befugnisse

(1) Der Personalvertretung kommen zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.

(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken

a) bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechtes, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die sich auf alle Bediensteten oder auf eine Gruppe von Bediensteten beziehen;

b) bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes und der Aufgabenverteilung, wenn diese für einen längeren Zeitraum wirksam sein sollen;

c) bei Maßnahmen, die im Interesse des Dienstnehmerschutzes und der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

d) bei der Aufnahme von Bediensteten;

e) bei der Ernennung und bei der Ernennung im Dienstverhältnis von Beamten sowie bei der Überstellung von Vertragsbediensteten;

f) bei der Versetzung von Bediensteten, es sei denn, sie erfolgt auf Ansuchen oder mit Zustimmung des Bediensteten;

g) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, sie erfolgt auf Antrag des Bediensteten oder auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften;

h) bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, bei der Kündigung von Bediensteten durch den Dienstgeber und bei der Entlassung, es sei denn, die Entlassung erfolgt durch ein Disziplinarerkenntnis oder auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften;

i) bei der Hereinbringung von Übergenüssen und bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen;

j) bei der Zuweisung von Dienst- und Naturalwohnungen sowie bei der Festsetzung der Vergütung hiefür;

k) bei der Auswahl von Bediensteten für eine dienstliche Ausbildung;

l) bei der Urlaubseinteilung und deren Änderung, bei der Gewährung von Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch und von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen, ausgenommen zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung;

m) bei der Einführung neuer Kontrollmaßnahmen, die sich auf alle Bediensteten oder auf eine Gruppe von Bediensteten beziehen;

n) bei der Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;

o) bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage angeordnet;

p) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

q) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;

r) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:

a) die Änderung der Verwendung von Bediensteten, sofern sie nicht nur von vorübergehender Dauer ist, und die Dienstzuteilung, es sei denn, sie erfolgen auf Ansuchen oder mit Zustimmung des Bediensteten;

b) die Betrauung oder die Abberufung von Bediensteten mit (von) leitenden Funktionen, sofern nicht Abs. 2 lit. f Anwendung findet;

c) der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand, sofern nicht Abs. 2 lit. g Anwendung findet;

d) die Beendigung und die Auflösung von Dienstverhältnissen, sofern nicht Abs. 2 lit. h Anwendung findet;

e) die Erstattung einer Disziplinaranzeige sowie die Art der Erledigung des Disziplinarverfahrens;

f) die Versetzung von Bediensteten, sofern nicht Abs. 2 lit. f Anwendung findet;

g) die Meldung eines Dienstunfalles;

h) allgemeine Angelegenheiten des inneren Dienstes und der inneren Organisation von Dienststellen, durch die die Interessen aller Bediensteten oder einer Gruppe von Bediensteten berührt werden, sofern der Personalvertretung nicht ein Mitwirkungsrecht nach Abs. 2 zusteht;

i) die gewährten Belohnungen.

Eine beabsichtigte Maßnahme nach lit. a, b, f und h ist der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vorher, wenn jedoch die Maßnahme sofort getroffen werden muß, gleichzeitig mit der Veranlassung der Maßnahme mitzuteilen.

(4) Die Personalvertretung ist berechtigt,

a) im Rahmen ihrer Aufgaben an den Dienstgeber Vorschläge und Anträge zu richten, die sich auf alle Bediensteten oder auf eine Gruppe von Bediensteten beziehen;

b) zu verlangen, daß die Organe des Dienstgebers mindestens zweimal jährlich mit der Personalvertretung die Vorschläge und Anträge nach lit. a beraten;

c) zur Beratung und Vertretung von Bediensteten in Personalangelegenheiten auf deren Ersuchen, und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich diese Personen nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können;

d) soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen im Interesse der Bediensteten zu schaffen und selbst zu verwalten oder Vorschläge für die Verwaltung derartiger Einrichtungen der Gemeinde zu erstatten;

e) an der Besichtigung von Dienststellen durch Organe des Dienstgebers nach vorheriger Verständigung teilzunehmen, sofern die Besichtigung nicht der Kontrolle des Dienstbetriebes dient;

f) für die Aus- und Weiterbildung von Personalvertretern zu sorgen.

§ 13 § 13

§ 13 Verfahren

(1) In den Angelegenheiten nach § 12 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung das Einvernehmen anzustreben.

(2) Ist eine Maßnahme nach § 12 Abs. 2 beabsichtigt, so ist dies der Personalvertretung bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann binnen zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung innerhalb dieser Frist der beabsichtigten Maßnahme ausdrücklich zustimmt oder dagegen keine Einwendungen erhebt, gilt das Einvernehmen als hergestellt.

(3) Im Falle der mündlichen Bekanntgabe einer beabsichtigten Maßnahme nach § 12 Abs. 2 kann die Personalvertretung innerhalb von drei Tagen verlangen, daß ihr diese Maßnahme schriftlich mitgeteilt wird. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Abs. 2 mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.

(4) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann binnen zwei Wochen verlangen, daß der Dienststellenleiter mit ihr Verhandlungen führt. Diese sind möglichst binnen vier Wochen aufzunehmen. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, so ist das zuständige Organ der Gemeinde bei seiner Entscheidung an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.

(5) Bei Maßnahmen, bei denen zwischen dem Dienststellenleiter und der Dienststellenpersonalvertretung kein Einvernehmen erzielt wird, kann in einer Gemeinde, in der eine Zentralpersonalvertretung besteht, das Verlangen nach Abs. 4 von dieser gestellt werden.

(6) Das Ergebnis einer Verhandlung nach Abs. 4 ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.

(7) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Der Personalvertretung sind jedoch die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

4. Abschnitt

Rechte und Pflichten, Schutzbestimmungen, Datenschutz

§ 14 § 14

§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auzuüben.

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht eingeschränkt werden. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung der Bezüge oder Entgelte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.

(4) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen. Der Obmann hat in diesem Fall unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 4 ein Ersatzmitglied einzuberufen. Personalvertreter, die unentschuldigt drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ferngeblieben sind, sind von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. von der Zentralpersonalvertretung ihres Amtes für verlustig zu erklären. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 15 § 15

§ 15 Akteneinsicht

(1) Den Personalvertretern ist Einsicht in jene Akten, Aktenteile oder automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist, sowie die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen und Ausdrucken zu gestatten. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen) sind von der Akteneinsicht insoweit ausgenommen, als deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle herbeiführen würde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 darf die Einsicht in einen Personalakt oder in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über einen Bediensteten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bediensteten gewährt werden.

(3) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet der Leiter der betreffenden Dienststelle.

§ 16 § 16

§ 16 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Bediensteten verpflichtet, wenn die vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Personalvertreter weiter.

(2) Ein Personalvertreter, der die Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. von der Zentralpersonalvertretung seines Amtes für verlustig zu erklären.

§ 17 § 17

§ 17 Befangenheit

(1) Ein Personalvertreter hat sich der Ausübung seiner Tätigkeit zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Solche Gründe sind jedenfalls anzunehmen in Einzelpersonalangelegenheiten, in denen er selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, seine Wahl- oder Pflegeeltern, seine Wahl- oder Pflegekinder, seine Mündel oder Pflegebefohlenen oder eine Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, beteiligt sind.

(2) An Beschlüssen der Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung, die den Verlust der Mitgliedschaft zu diesen Organen oder die Kündigung oder die Entlassung eines Personalvertreters zum Gegenstand haben, darf der betroffene Personalvertreter nicht mitwirken.

§ 18 § 18

§ 18 Schutz der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht keine Schlechterstellung erfahren.

(2) Ein Personalvertreter darf ohne seine Zustimmung nicht zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden. Dies gilt nicht für eine Dienstzuteilung für längstens einen Monat.

(3) Ein Personalvertreter darf nur mit Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung wegen Äußerungen und Handlungen in Ausübung seiner Tätigkeit dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Weiters darf die Kündigung eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personalvertreters bzw. die Kündigung oder die Entlassung eines in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personalvertreters nur mit Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung erfolgen.

§ 19 § 19

§ 19 Freistellung von Personalvertretern, Personal- und Sachaufwand, Kosten der Wahl

(1) In einer Gemeinde mit mehr als 200 Bediensteten ist auf Verlangen der Personalvertretung ein von ihr bestimmtes Mitglied unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, ganz oder teilweise vom Dienst freizustellen. Weiters ist auf Verlangen der Personalvertretung ein Gemeindebediensteter der Verwendungsgruppe D oder C (Entlohnungsgruppe d oder c) zur Besorgung von Kanzleiarbeiten im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

(2) Personalvertreter, die nach Abs. 1 vom Dienst freigestellt wurden, haben nach der Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz.

(3) Der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung ist der Vorgesetzte eines nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gemeindebediensteten.

(4) Die Gemeinde hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung und für die Personalvertretungswahlen zu tragen. Den Organen der Personalvertretung sowie der Wahlkommission sind auf ihr Verlangen insbesondere die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räume samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlkommission, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Hiebei sind jene Reisegebührenvorschriften anzuwenden, die für den betreffenden Personalvertreter bzw. das betreffende Mitglied der Wahlkommission bei Dienstreisen als Gemeindebediensteter gelten.

§ 20 § 20

§ 20 Rechte und Schutz der Bediensteten

(1) Soweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes dem nicht entgegensteht, ist den Bediensteten die Teilnahme an den Dienststellenversammlungen ohne Kürzung der Bezüge oder Entgelte zu ermöglichen.

(2) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung und in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung vom Dienstgeber nicht eingeschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte nicht benachteiligt werden.

5. Abschnitt

Wahlen

§ 22 § 22

§ 22 Wahlgrundsätze

Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind von den Bediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Vorbereitungen zu deren Wahl und die Wahl selbst sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.

§ 23 § 23

§ 23 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung dem Dienststand der Gemeinde angehören und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat aus anderen Gründen als wegen des Mangels der Unionsbürgerschaft, des Hauptwohnsitzes, des länger dauernden Aufenthaltes in der Gemeinde oder des Lebensalters ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) seit mindestens einem Jahr dem Dienststand der Gemeinde angehören und

c) wahlberechtigt sind.

(3) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a) die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde,

b) Dienststellenleiter sowie Bedienstete, die Personalangelegenheiten zu besorgen haben,

c) Bedienstete, über die eine schwerere Disziplinarstrafe als ein Verweis verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

§ 24 § 24

§ 24 Wahlkommission

(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung ist eine Wahlkommission zu bilden. Sie hat ihren Sitz an jenem der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, an deren Sitz. Auch bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Wahl der Zentralpersonalvertretung ist nur eine Wahlkommission zu bilden. Die Gemeinde hat der Wahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie müssen nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sein.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, von dieser, auf Vorschlag der in der Dienststellenpersonalvertretung bzw. in der Zentralpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen. Das Vorschlagsrecht der Wählergruppen richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Für die Stärke der Wählergruppen ist die Anzahl der Mandate in der Dienststellenpersonalvertretung bzw. in der Zentralpersonalvertretung, bei gleicher Anzahl von Mandaten die bei der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend. Sind Wählergruppen gleich stark, so entscheidet über das Vorschlagsrecht das Los. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Dienststellenpersonalvertretung bzw. die Zentralpersonalvertretung hat den Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder der Wahlkommission haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Amtsleiter, in der Landeshauptstadt Innsbruck gegenüber dem Magistratsdirektor, das Gelöbnis der Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.

(5) Wählergruppen, die in der Wahlkommission nicht vertreten sind, haben das Recht, in die Wahlkommission einen Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag der Wahlkommission namhaft zu machen. Die Wahlzeugen müssen nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sein. Die Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind vom Organ, das sie bestellt hat, bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 32) kundzumachen.

(7) Die Wahlkommission ist zu ihrer ersten Sitzung vom Obmann der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, von deren Obmann, unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Wahlleiter) und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bis zur Wahl des Wahlleiters hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Wahlkommission die Sitzung zu leiten, anschließend der Wahlleiter.

(8) Die stärkste Wählergruppe hat das Recht, den Wahlleiter und seinen Stellvertreter vorzuschlagen. Hat die zweitstärkste Wählergruppe mehr als halb so viele Mandate wie die stärkste Wählergruppe, so hat sie das Recht, den Stellvertreter vorzuschlagen. Kommt im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der vorschlagsberechtigten Wählergruppe vorgeschlagen wurde. Die Stärke der Wählergruppe richtet sich nach Abs. 3 dritter und vierter Satz.

(9) Die Funktionsdauer der Wahlkommission endet mit der Bestellung der Mitglieder der Wahlkommission für die nächste Wahl.

(10) Der Wahlkommission obliegt die Durchführung der Wahl. Sie hat neben den ihr durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben über alle Fragen zu entscheiden, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Der Wahlleiter hat die Wahlhandlungen zu leiten. Er hat die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten und nach Bedarf die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen. Der Wahlleiter hat weiters alle ihm gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen. Die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag bzw. an den Wahltagen, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Der Wahlleiter hat schließlich die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Er darf zur Besorgung seiner Aufgaben die der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 4 und 7 sinngemäß.

(11) Die Mitglieder Wahlkommission, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen vor Wahlschluss unzulässig.

(12) § 14 gilt für die Mitglieder der Wahlkommission sinngemäß.

§ 25 § 25

§ 25 Wahlausschreibung

(1) Die Dienststellenpersonalvertretung hat, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neue Dienststellenpersonalvertretung ihre Tätigkeit unmittelbar nach dem Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Dienststellenpersonalvertretung aufnehmen kann.

(2) Besteht eine Zentralpersonalvertretung, so hat diese die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und die Wahl der Zentralpersonalvertretung auszuschreiben. Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind gleichzeitig durchzuführen, soweit im Abs. 3 erster Satz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Endet die Funktionsdauer einer von mehreren Dienststellenpersonalvertretungen oder der Zentralpersonalvertretung vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich die Neuwahl auszuschreiben, außer dieser Rest beträgt weniger als sechs Monate. Endet die Funktionsdauer der einzigen Dienststellenpersonalvertretung, so ist die Neuwahl jedenfalls unverzüglich auszuschreiben.

(4) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

a) den Tag der Wahlausschreibung,

b) den auf einen Arbeitstag fallenden Wahltag bzw. die auf zwei oder mehrere aufeinanderfolgende Arbeitstage fallenden Wahltage,

c) den Hinweis, dass Wahlvorschläge beim Wahlleiter spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr schriftlich eizubringen sind, sowie den Hinweis, dass die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Wahlwerber enthalten dürfen und von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein müssen, als Personalvertreter zu wählen sind,

d) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenpersonalvertretungen bzw. der Zentralpersonalvertretung.

(5) Zwischen der Wahlausschreibung und dem ersten Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von acht Wochen liegen.

(6) Die Wahlausschreibung ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen und überdies bei allen Dienststellen für die Dauer von zwei Wochen bekannt zu machen. Bei der Neuwahl einer Dienststellenpersonalvertretung nach Abs. 3 ist die Wahlausschreibung neben der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde nur bei jener Dienststelle oder bei jenen Dienststellen bekannt zu machen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde.

(7) Die Dienststellenpersonalvertretung bzw. die Zentralpersonalvertretung hat den Bürgermeister vom Beschluss über die Ausschreibung der Wahl unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des Wahltages bzw. der Wahltage zu benachrichtigen.

(8) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, diese, auf Antrag der Wahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Die Verschiebung des Wahltages (der Wahltage) und die Verordnung der Wahlkommission sind überdies an jeder Dienststelle der Gemeinde bekannt zu machen.

(9) Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 10 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vorzeitig und wurden innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 3 bis 8 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 24 Abs. 1 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.

§ 25a § 25a

§ 25a Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse

(1) Herrschen zur Zeit der Durchführung der Briefwahl bzw. der Abstimmung in den Wahllokalen voraussichtlich außerordentliche Verhältnisse, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung für die Wähler, die Mitglieder der Wahlkommission, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte ergeben kann, so kann die Wahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.

(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann die Wahlkommission Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

§ 26 § 26

§ 26 Verzeichnis der Bediensteten, Wählerlisten

(1) Die Gemeinde hat der Wahlkommission das zur Durchführung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung erforderliche Verzeichnis der Bediensteten spätestens eine Woche nach der Wahlausschreibung zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung alle Bediensteten der Dienststelle oder der Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, bei der Wahl der Zentralpersonalvertretung alle Bediensteten der Gemeinde, zu umfassen und ist alphabetisch geordnet anzulegen. Das Verzeichnis hat den Vornamen und den Familiennamen sowie das Geburtsdatum der Bediensteten und den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses zur Gemeinde zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung von Bedeutung sind. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt bzw. dienstzugewiesen sind. Bei Bediensteten, die mehr als einer Dienststelle angehören, ist das Verhältnis anzugeben, zu dem sie in den einzelnen Dienststellen tätig sind. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung zwei oder mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle zusammengefasst, so ist ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Bediensteten, die zu gleichen Teilen mehr als einer Dienststelle angehören, hat die Wahlkommission unter Setzung einer angemessenen, eine Woche nicht übersteigenden Frist eine verbindliche schriftliche Erklärung des Bediensteten einzuholen, in welcher dieser Dienststellen das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Bedienstete, die mehr als einer Dienststelle angehören, sind nur bei jener Dienststelle anzuführen, bei der sie überwiegend tätig sind bzw. bei der sie entsprechend ihrer nach dem ersten Satz abgegebenen Erklärung ihr Wahlrecht ausüben wollen; ist eine solche Erklärung trotz Aufforderung durch die Wahlkommission nicht fristgerecht erfolgt, so ist der Bedienstete von der Wahlkommission bei einer der Dienststellen anzuführen, der der Bedienstete angehört.

(3) Die Wahlkommission hat aufgrund des jeweiligen Verzeichnisses die Wählerliste(n) für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung anzulegen, indem sie die Bediensteten, die nicht nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sind, aus dem Verzeichnis der Bediensteten streicht und andererseits allenfalls notwendige Ergänzungen vornimmt.

(4) Der Wahlleiter hat die Wählerliste(n) spätestens vier Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerliste(n) ist vom Wahlleiter bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen während zweier Wochen kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in einer Wählerliste nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen.

(5) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Der Wahlleiter hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in eine Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrags davon zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich hiezu zu äußern.

(6) Die Wahlkommission hat über Berichtigungsanträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Wählerliste ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Wahlleiter eine Beschwerde einbringen. Der Wahlleiter hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen beim Wahlleiter ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(8) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerliste(n) abzuschließen.

(9) Der Wahlleiter hat den Wählergruppen auf Verlangen frühestens am ersten Tag der Auflegung eine Abschrift der Wählerliste(n) sowie allfällige Nachträge zu dieser bzw. zu diesen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 27 § 27

§ 27 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag, bis 16.00 Uhr, beim Wahlleiter schriftlich einzubringen. Der Wahlleiter hat auf den eingebrachten Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihrer Einbringung zu vermerken.

(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a) das zu wählende Organ;

b) eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

c) eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Personalvertreter für das betreffende Organ zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens und des Familiennamens sowie des Geburtsjahres;

d) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten (Vorname und Familienname, Adresse der Dienststelle).

(3) Bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung müssen die Wahlwerber und jene Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, am Tag der Wahlausschreibung bei der Dienststelle oder bei einer der Dienststellen tätig sein, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist.

(4) Wahlvorschläge können miteinander gekoppelt werden. Wenn mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt werden sollen, muss, damit eine gültige Koppelung zustande kommt, jeder Wahlvorschlag mit jedem der anderen zu koppelnden Wahlvorschläge gekoppelt werden. Die Koppelung ist durch die Zustellungsbevollmächtigten spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr schriftlich der Wahlkommission zu erklären. Die Erklärung von Wählergruppen, dass sie ihre Wahlvorschläge koppeln, wird hinfällig, wenn einer der Zustellungsbevollmächtigten spätestens am zwölften Tag vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr der Wahlkommission die Auflösung der Koppelung mitteilt. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt worden, so bewirkt die Mitteilung einer Wählergruppe über die Auflösung der Koppelung mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.

(5) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Diese Zustimmung gilt auch als Unterstützung des Wahlvorschlages.

(6) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Unterstützungserklärung hat den Vornamen und den Familiennamen, das Geburtsdatum, den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(7) Ist in einem Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bezeichnet, so gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als solcher.

§ 27a § 27a

§ 27a Unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppen

Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Wahlleiter zu versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Wahlkommission diese Wählergruppen unterscheidend, z. B. durch Buchstaben, erstgenannte Wahlwerber usw., zu bezeichnen.

§ 27b § 27b

§ 27b Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 27 Abs. 1 auf Mängel zu prüfen. Stellt sie solche fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängelbehebungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr beim Wahlleiter einlangen.

(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so hat die Wahlkommission die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(3) Das Zurückziehen von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr beim Wahlleiter einlangt.

(4) Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Wahlleiter zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr abzugeben. Hat der Wahlwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgegeben, so ist er nur auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen.

§ 27c § 27c

§ 27c Ergänzungsvorschläge

(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder stirbt, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr beim Wahlleiter einlangen. Er bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten. Dem Ergänzungsvorschlag ist die Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 5) anzuschließen.

§ 27d § 27d

§ 27d Zulassung und Kundmachung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlkommission hat spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge sowie über die Gültigkeit von Koppelungserklärungen zu entscheiden. Hiebei ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl der Zentralpersonalvertretung nur zuzulassen, wenn der Wahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zumindest einer Dienststellenpersonalvertretung zugelassen wurde.

(2) Wahlvorschläge sind ungültig und zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht rechtzeitig eingebracht wurden,

b) nicht der Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 lit. a entspricht,

c) nicht von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterstützt sind.

(3) Wahlvorschläge sind teilweise ungültig, soweit

a) nicht wählbare Personen enthalten sind,

b) die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet sind,

c) Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind,

d) die Zustimmungserklärung eines Wahlwerbers nicht vorliegt.

In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter bis zum Ablauf der Wahlzeit an der Amtstafel der Gemeinde unverzüglich kundzumachen. Darüber hinaus sind die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, und jene für die Wahl der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zum Ablauf der Wahlzeit bekannt zu machen. Die Zustellungsbevollmächtigten sind in der Kundmachung nicht anzuführen. In der Kundmachung ist auf allfällige Koppelungen hinzuweisen.

(5) In der Kundmachung nach Abs. 4 sind die Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Bei gleicher Anzahl von Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der Anzahl der auf die Wählergruppen bei der letzten Wahl entfallenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los. Als in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder der Personalvertretung dieser Wählergruppe vorliegt, dass die nunmehrige Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls die nunmehrige Wählergruppe an der der bisherigen Wählergruppe zukommenden Stelle zu reihen. Im Anschluss daran sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen. Bei gleichzeitiger Einbringung entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die unterscheidende Bezeichnung (§ 27 Abs. 2 lit. b) ersichtlich zu machen.

(6) Mängel eines Wahlvorschlages, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.

§ 27e § 27e

§ 27e Wahlzeit, Wahlort

Die Wahlkommission hat spätestens am siebten Tag vor dem ersten Wahltag die Zeiten und den Ort der Stimmabgabe zu bestimmen; der Wahlleiter hat diese bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die sie eingerichtet ist, und bei der Wahl der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zum Ablauf der Wahlzeit kundzumachen.

§ 27f § 27f

§ 27f Wahllokale und ihre Einrichtung

Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlkommission, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, in der der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Als Wahlzelle genügt, wenn eine eigens gebaute feste Zelle nicht zur Verfügung steht, jede Absonderungsvorrichtung, die ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder einem Stehpult einzurichten und mit Schreibgeräten auszustatten; sie muss ausreichend beleuchtet sein. In der Wahlzelle ist eine Abschrift der kundgemachten Wahlvorschläge anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden.

§ 28 § 28

§ 28 Stimmzettel

(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung ist mit amtlichen Stimmzetteln durchzuführen.

(2) Die Wahlkommission hat für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung jeweils eigene Stimmzettel in der erforderlichen Anzahl einschließlich einer angemessenen Reserve herstellen zu lassen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel haben jedenfalls die Gemeinde, die Nummern der Wahlvorschläge nach § 27d Abs. 5, die Bezeichnung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit je einem Kreis, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der Kundmachung die aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung und die einzelnen Dienststellenpersonalvertretungen haben sich durch ihre Farbe zu unterscheiden. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.

§ 28a § 28a

§ 28a Wahlkuverts

(1) Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe herzustellen. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.

(2) Sofern mehr als eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen ist, sind für die Wahl jeder Dienststellenpersonalvertretung verschiedenfarbige Wahlkuverts zu verwenden.

§ 28b § 28b

§ 28b Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag bzw. an den Wahltagen am Wahlort nicht anwesend sind, können ihre Stimme im Weg der rechtzeitigen Übersendung oder der sonstigen Übermittlung des verschlossenen Briefumschlags, welcher das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und, sofern auch diese zu wählen ist, mit dem Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung enthält, an die Wahlkommission ausüben (Briefwahl).

(2) Der Wahlleiter hat Wahlberechtigten nach Abs. 1 auf ihren schriftlichen Antrag folgende Wahlbehelfe auszuhändigen oder zu übersenden:

a) ein Wahlkuvert,

b) einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und, sofern auch diese zu wählen ist, einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung,

c) einen frankierten, mit der Adresse der Wahlkommission versehenen Briefumschlag.

(3) Der Wahlleiter hat die Wahlberechtigten, denen Wahlbehelfe für die Briefwahl ausgefolgt oder übermittelt wurden, in einer Liste, und, sofern mehr als eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen ist, getrennt nach diesen, einzutragen.

(4) Der Antrag auf Ausstellung der Wahlbehelfe muss spätestens bis 16.00 Uhr des siebten Tages vor dem ersten Wahltag beim Wahlleiter eingelangt sein.

§ 28c § 28c

§ 28c Sicherung der Ordnung bei der Wahl

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission, deren Hilfskräfte und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Stimmabgabe eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach der Stimmabgabe sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 28d § 28d

§ 28d Beginn der Wahlhandlung

Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

§ 29 § 29

§ 29 Stimmabgabe vor der Wahlkommission

(1) An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind. Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht persönlich auszuüben.

(3) Zur Stimmabgabe hat der Wähler vor die Wahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und, sofern er nicht zumindest einem Mitglied der Wahlkommission persönlich bekannt ist und keines der übrigen Mitglieder der Wahlkommission seiner Zulassung zur Wahl ohne Identitätsnachweis widerspricht, seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere geeignete Urkunde nachzuweisen.

(4) Wählern, die sich entsprechend ausgewiesen haben oder aufgrund persönlicher Bekanntheit im Sinn des Abs. 3 zur Wahl zugelassen wurden, ist von einem Mitglied der Wahlkommission ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, sowie das zugehörige leere Wahlkuvert zu übergeben.

(5) Der Wähler hat sich nach der Übernahme der Wahlunterlagen in die Wahlzelle zu begeben, dort den (die) amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Er hat sodann die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert einem Mitglied der Wahlkommission zu übergeben, das es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(6) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(7) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.

(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der Zahl in der Wählerliste in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist von einem weiteren Mitglied der Wahlkommission der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

§ 29a § 29a

§ 29a Stimmabgabe bei der Briefwahl

(1) Briefwähler haben den (die) Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und anschließend in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert darf keine Aufschriften oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Der Briefwähler hat sodann das Wahlkuvert in den vorgesehenen Briefumschlag zu legen, diesen zu verschließen und der Wahlkommission zu übersenden oder auf sonstige Weise zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.

(2) Der Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übersenden bzw. zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Wahlkommission einlangt.

(3) Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.

(4) Nach dem Schluss der Stimmabgabe hat der Wahlleiter zu prüfen, ob der Briefwähler in der Wählerliste eingetragen ist. Trifft dies zu, so hat er, sofern nicht Abs. 6 lit. a, d oder e anzuwenden ist, den Briefumschlag zu öffnen oder von einem anderen Mitglied der Wahlkommission öffnen zu lassen und, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist, das darin enthaltene Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Die Stimmabgabe ist, außer in den Fällen der Abs. 6 und 7, im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen; der leere Briefumschlag ist dem Wahlakt anzuschließen.

(5) Erscheint ein Briefwähler vor der Wahlkommission, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der (des) ihm bereits mit den Wahlbehelfen für die Briefwahl ausgefolgten Stimmzettel(s) und des Wahlkuverts sein Stimmrecht auszuüben. Hat der Wähler diese Wahlbehelfe nicht mehr zur Verfügung, so hat ihm ein Mitglied er Wahlkommission die entsprechenden Wahlbehelfe zu übergeben. Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 29 Abs. 2 bis 8.

(6) Briefumschläge,

a) die nicht bis zu dem im Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt eingelangt sind („Zu spät eingelangt“),

b) auf denen kein Absender angegeben ist („Kein Absender“),

c) deren Absender nicht in der Wählerliste der Dienststelle eingetragen ist („Nicht wahlberechtigt“),

d) deren Absender ein Wahlberechtigter ist, der seine Stimme persönlich abgegeben hat („Wahlrecht persönlich ausgeübt“),

e) die derart beschädigt sind, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des darin enthaltenen Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann („Beschädigter Briefumschlag“),

sind von der Wahlkommission, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, mit dem jeweils in Klammer angeführten Vermerk zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die darin enthaltenen Stimmzettel gelten als nicht abgegeben.

(7) Briefumschläge,

a) die zwei oder mehrere Wahlkuverts enthalten („Zwei oder mehrere Wahlkuverts“),

b) ein Wahlkuvert enthalten, das beschriftet ist oder ein Zeichen trägt, das auf die Person des Wählers schließen lässt („Beschriftetes Wahlkuvert“),

sind von der Wahlkommission, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, wieder zu verschließen, mit dem jeweils in Klammer angeführten Vermerk zu versehen und samt den darin enthaltenen Wahlkuverts dem Wahlakt anzuschließen. Die darin enthaltenen Stimmzettel gelten als nicht abgegeben.

§ 30 § 30

§ 30 Gültiges Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel

Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. für die Wahl der Zentralpersonalvertretung handelt und wenn der Wähler auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.

§ 30a § 30a

§ 30a Verhinderung der Wahlhandlung

(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Arbeitstag verschieben.

(2) Der Wahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich im Eingangsbereich des Wahllokals kundzumachen.

(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.

§ 30b § 30b

§ 30b Schluss der Stimmabgabe

(1) Ist die Wahlzeit abgelaufen, so hat dies der Wahlleiter bekannt zu geben. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch die im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden. Sobald der letzte Wähler seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen.

(2) Wird die Wahl am nächsten Wahltag fortgesetzt, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.

(3) Nach dem Schluss der Stimmabgabe am letzten Wahltag ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

§ 30c § 30c

§ 30c Vorbereitungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses

Nach der Schließung des Wahllokals und dem Vorgang nach § 29a Abs. 4 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen. Die Wahlkommission hat sodann den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen und zu entleeren. Hierauf ist, gegebenenfalls getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, die Zahl der bei der Wahl abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und ihre Übereinstimmung mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler zu überprüfen. Ebenso ist die Zahl der ausgegebenen und übriggebliebenen amtlichen Stimmzettel auf ihre Übereinstimmung mit der bei Beginn der Wahl festgestellten Zahl der vorhandenen amtlichen Stimmzettel zu überprüfen. Eine bei wiederholter Zählung sich ergebende Abweichung der beiden Zahlen ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken und möglichst aufzuklären.

§ 31 § 31

§ 31 Zählung der Stimmen

Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen. Die Wahlkommission hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, festzustellen:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) die Summe der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.

§ 31a § 31a

§ 31a Ungültige Stimmen

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte;

c) keine Wählergruppe bezeichnet wurde;

d) zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden;

e) aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.

(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält, sofern auch die Zentralpersonalvertretung zu wählen ist, ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung oder nur einen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so gilt dies als ungültige Stimme für jene Wahl, für die kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten war. Dies ist jeweils auf dem Wahlkuvert zu vermerken.

(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

(4) Abs. 1 lit. d gilt nicht, wenn die bezeichneten Wahlvorschläge gekoppelt sind. Ein Stimmzettel, auf dem zwei oder mehrere Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge bezeichnet sind, fällt, sofern der Wähler nicht durch eindeutiges Bezeichnen, wie durch Unterstreichen oder Anhaken der Bezeichnung der Wählergruppe, die Wählergruppe, der der Stimmzettel zuzurechnen ist, ausdrücklich bestimmt hat, der in der Kundmachung erstgenannten Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge zu.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung bzw. mehrere Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so zählen sie für einen gültigen, wenn

a) auf allen Stimmzetteln für die betreffende Wahl die gleiche Wählergruppe bezeichnet wurde;

b) mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel für die betreffende Wahl kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt;

c) neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in den übrigen amtlichen Stimmzetteln für die betreffende Wahl lediglich Wählergruppen von gekoppelten Wahlvorschlägen bezeichnet sind; für die Beurteilung, welcher Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge der Stimmzettel zuzurechnen ist, gilt Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.

§ 31b § 31b

§ 31b Ermittlung und Zuweisung der Mandate

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, wie folgt zu ermitteln: Die Summen der für jede Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede dieser Zahlen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Die so angeschriebenen Zahlen werden der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Die so festgestellte Zahl bildet die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen enthalten ist. Hiebei sind die auf gekoppelte Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen zusammenzuzählen und zunächst als für eine Wählergruppe abgegebene Stimmen zu behandeln. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf das letzte Mandat Anspruch, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los.

(2) Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge zuzuweisen.

(4) Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, gelten in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als Ersatzmitglieder.

§ 31c § 31c

§ 31c Niederschrift

(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Wahlkommission den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Gemeinde,

b) den Wahltag (die Wahltage),

c) die Namen der Mitglieder der Wahlkommission und der Wahlzeugen,

d) den Zeitpunkt des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie die Dauer allfälliger Unterbrechungen,

e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel,

f) die Namen der Briefwähler,

g) die Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden,

h) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 31, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzugeben ist,

i) die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate,

j) die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.

Die Angaben nach lit e und h bis j sind getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, festzuhalten.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 31d § 31d

§ 31d Wahlakt

Die Niederschrift der Wahlkommission bildet zusammen mit der (den) Wählerliste(n), dem (den) Abstimmungsverzeichnis(sen), den Briefumschlägen der Briefwähler, den Stimmzetteln und den Wahlkuverts im Sinn des § 31a Abs. 2 den Wahlakt der Wahlkommission.

§ 32 § 32

§ 32 Kundmachung des Wahlergebnisses, Überprüfungsanträge

(1) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl (die Feststellungen nach § 31, die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder) einer Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die sie eingerichtet ist, und der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Gleichzeitig hat er das Wahlergebnis dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich den Gemeinderat hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Jede Wählergruppe kann innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.

(3) Wird eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben bzw. durchzuführen.

§ 33 § 33

§ 33 Fristen im Wahlverfahren

(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist nach dem 5. Abschnitt wird durch Samstage oder Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass ihr die befristete Handlung auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen kann.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 34 § 34

§ 34 Wahl bei Einrichtung einer weiteren Dienststellenpersonalvertretung

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer weiteren Dienststellenpersonalvertretung vor, so hat die Zentralpersonalvertretung, wenn eine solche nicht besteht, die Dienststellenpersonalvertretung, innerhalb von sechs Wochen die Wahl der weiteren Dienststellenpersonalvertretung auszuschreiben, außer der Rest der Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung, wenn eine solche nicht besteht, der Dienststellenpersonalvertretung beträgt weniger als sechs Monate. Bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung zur ersten Sitzung hat die Zentralpersonalvertretung, wenn eine solche nicht besteht, die Dienststellenpersonalvertretung, die Aufgaben auch für die Bediensteten der Dienststelle, für die die weitere Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, wahrzunehmen.

(2) Die Zentralpersonalvertretung, die auf Grund der Einrichtung einer weiteren Dienststellenpersonalvertretung im Sinne des Abs. 1 einzurichten ist, ist durch Entsendung von je zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern der bestehenden und der neuen Dienststellenpersonalvertretung zu bilden. Die Funktionsdauer dieser Zentralpersonalvertretung dauert bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Dienststellenpersonalvertretung.

6. Abschnitt

Aufsicht über die Personalvertretungen

§ 35 § 35

(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Personalvertretungen der Bediensteten der Gemeinden aus.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Personalvertretungen zu unterrichten. Die Organe der Personalvertretungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Ausgenommen davon sind Auskünfte über Mitteilungen von Bediensteten, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird, und Auskünfte über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese Bediensteten der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.

(3) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Akte von Organen der Personalvertretungen aufzuheben.

(4) Abs. 3 findet auf Bescheide von Organen der Personalvertretungen keine Anwendung.

(5) Die Landesregierung hat eine Dienststellenpersonalvertretung, eine Zentralpersonalvertretung oder eine Wahlkommission aufzulösen, wenn sie dauernd arbeits- oder beschlußunfähig ist, so daß die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

7. Abschnitt

Sonderbestimmungen für kleine Personalvertretungen

§ 36 § 36

Für Dienststellenpersonalvertretungen, in denen höchstens zwei Personalvertreter zu wählen sind, gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

a) Die Aufgaben des Obmannes obliegen, wenn zwei Personalvertreter zu wählen sind, dem der stärkeren Wählergruppe zuzurechnenden Personalvertreter. Bei Stimmengleichheit der Wählergruppen entscheidet das Los. Gehören beide Personalvertreter derselben Wählergruppe an, so obliegen die Aufgaben des Obmannes dem Personalvertreter mit der größeren Wahlpunktesumme. Bei Gleichheit der Wahlpunktesumme entscheidet das Los.

b) Der Obmann einer Dienststellenpersonalvertretung mit zwei Mitgliedern hat diese binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn der andere Personalvertreter dies schriftlich von ihm verlangt.

c) Die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses und endet mit der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung.

d) § 10 Abs. 2 lit. c ist nicht anzuwenden.

e) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft nach § 11 Abs. 2 lit. c ist vor der Dienststellenversammlung zu erklären.

f) Zu Beschlüssen einer Dienststellenpersonalvertretung mit zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich.

g) Die Dienststellenpersonalvertretung hat anstelle der Wahlkommission einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter zu bestellen. Die Vorschriften über die Wahlkommission finden auf den Wahlleiter sinngemäß Anwendung.

8. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Personalvertretung der Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck

§ 37 § 37

(1) An die Stelle der Zentralpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 lit. d treten folgende Organe:

a) die Zentralpersonalvertretung I für alle Bediensteten mit Ausnahme der Bediensteten nach lit. b,

b) die Zentralpersonalvertretung II für die auf Grund des Gesetzes über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl. Nr. 12/1994, der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und

c) der Hauptausschuß.

Die Organe nach lit. a, b und c haben ihren Sitz beim Stadtmagistrat. Auf die Organe nach lit. a und b finden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, alle auf die Zentralpersonalvertretung anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß sich der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung I auf alle Bediensteten mit Ausnahme der Bediensteten nach lit. b und der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II auf die Bediensteten nach lit. b erstreckt.

(2) Die Bediensteten nach Abs. 1 lit. b sind nur für die Zentralpersonalvertretung II wahlberechtigt. Hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung II gilt § 7 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Der Zentralpersonalvertretung II obliegt die Ausübung aller Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 gegenüber dem Dienstgeber, soweit sie nicht nach Abs. 6 dem Hauptausschuß obliegt.

(3) Die Bediensteten nach Abs. 1 lit. b bilden eine Bedienstetenversammlung. Die Bedienstetenversammlung ist ein Organ der Personalvertretung im Sinne des § 5. Für die Bedienstetenversammlung gilt § 6 sinngemäß.

(4) An die Stelle des Obmannes der Zentralpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 lit. e treten folgende Organe:

a) der Obmann der Zentralpersonalvertretung I,

b) der Obmann der Zentralpersonalvertretung II und

c) der Obmann des Hauptausschusses.

(5) Der Hauptausschuß besteht aus acht Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder von der Zentralpersonalvertretung I und zwei Mitglieder von der Zentralpersonalvertretung II entsandt. Das Vorschlagsrecht der in der Zentralpersonalvertretung I und in der Zentralpersonalvertretung II vertretenen Wählergruppen richtet sich jeweils nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Für die Stärke der Wählergruppen gilt § 8 Abs. 1 sechster und siebenter Satz. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Dem Hauptausschuß obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 gegenüber dem Dienstgeber in Angelegenheiten, die sich

a) auf alle Bediensteten nach Abs. 1 lit. a und b beziehen oder

b) auf eine Gruppe von Bediensteten beziehen, deren Interessen den Wirkungsbereich der Organe nach Abs. 1 lit. a und b überschreiten.

Auf den Hauptausschuß sind die §§ 8, 10 bis 20, 35 und 41 sinngemäß anzuwenden. Der Obmann des Hauptausschusses vertritt die Personalvertretung der Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck nach außen.

(7) Die Landeshauptstadt Innsbruck hat den Obmann des Hauptausschusses auf Verlangen des Hauptausschusses und den Obmann der Zentralpersonalvertretung I auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung I unter Fortzahlung der laufenden Bezüge vom Dienst freizustellen. Dies gilt auch für den Obmann der Zentralpersonalvertretung II auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung II, soweit die Zentralpersonalvertretung II mehr als 200 Bedienstete zu vertreten hat. Ein Absinken der Anzahl der Bediensteten unter 201 während der Funktionsdauer (§ 10) ist auf die Freistellung des Obmannes der Zentralpersonalvertretung II vom Dienst ohne Einfluß.

(8) Die Wahl der Personalvertretung der Bediensteten nach Abs. 1 lit. b ist von der Zentralpersonalvertretung II, jene der übrigen Bediensteten der Stadt Innsbruck von der Zentralpersonalvertretung I auszuschreiben und getrennt durchzuführen.

(9) Die Zentralpersonalvertretung I und die Zentralpersonalvertretung II haben je eine Wahlkommission zu bestellen.

9. Abschnitt

Personalvertretung der Bediensteten der Gemeindeverbände

§ 38 § 38

Für die Organisation der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeindeverbände, für deren Tätigkeit und deren Wahl und für die Aufsicht über sie gelten die Abschnitte 2 bis 7 sinngemäß.

10. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 39 § 39

§ 39 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme jener nach § 40 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 40 § 40

§ 40 Erste Wahl der Personalvertretung

Für die erste Wahl der Personalvertretung einer Gemeinde obliegt, abweichend von den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bzw. des § 36 lit. g, die Bestellung der Mitglieder der Wahlkommission bzw. die Bestellung der Wahlleiter und ihrer Stellvertreter dem Bürgermeister. Die bestellte Wahlkommission bzw. der bestellte Wahlleiter hat die erste Wahl auszuschreiben.

§ 41 § 41

§ 41 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Bediensteten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a) von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,

b) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

c) von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 42 § 42

§ 42 Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.

§ 43 § 43

§ 43 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 40 und 41 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1988, und der § 41 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1988, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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