(1) Ein Personalvertreter hat sich der Ausübung seiner Tätigkeit zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Solche Gründe sind jedenfalls anzunehmen in Einzelpersonalangelegenheiten, in denen er selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, seine Wahl- oder Pflegeeltern, seine Wahl- oder Pflegekinder, seine Mündel oder Pflegebefohlenen oder eine Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, beteiligt sind.
(2) An Beschlüssen der Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung, die den Verlust der Mitgliedschaft zu diesen Organen oder die Kündigung oder die Entlassung eines Personalvertreters zum Gegenstand haben, darf der betroffene Personalvertreter nicht mitwirken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden