§ 22 § 22
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind von den Bediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Vorbereitungen zu deren Wahl und die Wahl selbst sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
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