(1) Die Dienststellenpersonalvertretung hat, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neue Dienststellenpersonalvertretung ihre Tätigkeit unmittelbar nach dem Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Dienststellenpersonalvertretung aufnehmen kann.
(2) Besteht eine Zentralpersonalvertretung, so hat diese die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und die Wahl der Zentralpersonalvertretung auszuschreiben. Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind gleichzeitig durchzuführen, soweit im Abs. 3 erster Satz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Endet die Funktionsdauer einer von mehreren Dienststellenpersonalvertretungen oder der Zentralpersonalvertretung vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich die Neuwahl auszuschreiben, außer dieser Rest beträgt weniger als sechs Monate. Endet die Funktionsdauer der einzigen Dienststellenpersonalvertretung, so ist die Neuwahl jedenfalls unverzüglich auszuschreiben.
(4) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Tag der Wahlausschreibung,
b) den auf einen Arbeitstag fallenden Wahltag bzw. die auf zwei oder mehrere aufeinanderfolgende Arbeitstage fallenden Wahltage,
c) den Hinweis, dass Wahlvorschläge beim Wahlleiter spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr schriftlich eizubringen sind, sowie den Hinweis, dass die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Wahlwerber enthalten dürfen und von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein müssen, als Personalvertreter zu wählen sind,
d) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenpersonalvertretungen bzw. der Zentralpersonalvertretung.
(5) Zwischen der Wahlausschreibung und dem ersten Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von acht Wochen liegen.
(6) Die Wahlausschreibung ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen und überdies bei allen Dienststellen für die Dauer von zwei Wochen bekannt zu machen. Bei der Neuwahl einer Dienststellenpersonalvertretung nach Abs. 3 ist die Wahlausschreibung neben der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde nur bei jener Dienststelle oder bei jenen Dienststellen bekannt zu machen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde.
(7) Die Dienststellenpersonalvertretung bzw. die Zentralpersonalvertretung hat den Bürgermeister vom Beschluss über die Ausschreibung der Wahl unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des Wahltages bzw. der Wahltage zu benachrichtigen.
(8) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, diese, auf Antrag der Wahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Die Verschiebung des Wahltages (der Wahltage) und die Verordnung der Wahlkommission sind überdies an jeder Dienststelle der Gemeinde bekannt zu machen.
(9) Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 10 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vorzeitig und wurden innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 3 bis 8 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 24 Abs. 1 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.
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