(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Personen.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter, sonstige Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrer Organisation eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.
(3) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, der Zentralpersonalvertretung und der Organe nach § 37 Abs. 1.
(4) Eine Beschäftigung gilt als dauernd, wenn das ihr zugrunde liegende Dienstverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen wurde.
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