(1) Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag, bis 16.00 Uhr, beim Wahlleiter schriftlich einzubringen. Der Wahlleiter hat auf den eingebrachten Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihrer Einbringung zu vermerken.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) das zu wählende Organ;
b) eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
c) eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Personalvertreter für das betreffende Organ zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens und des Familiennamens sowie des Geburtsjahres;
d) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten (Vorname und Familienname, Adresse der Dienststelle).
(3) Bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung müssen die Wahlwerber und jene Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, am Tag der Wahlausschreibung bei der Dienststelle oder bei einer der Dienststellen tätig sein, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist.
(4) Wahlvorschläge können miteinander gekoppelt werden. Wenn mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt werden sollen, muss, damit eine gültige Koppelung zustande kommt, jeder Wahlvorschlag mit jedem der anderen zu koppelnden Wahlvorschläge gekoppelt werden. Die Koppelung ist durch die Zustellungsbevollmächtigten spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr schriftlich der Wahlkommission zu erklären. Die Erklärung von Wählergruppen, dass sie ihre Wahlvorschläge koppeln, wird hinfällig, wenn einer der Zustellungsbevollmächtigten spätestens am zwölften Tag vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr der Wahlkommission die Auflösung der Koppelung mitteilt. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt worden, so bewirkt die Mitteilung einer Wählergruppe über die Auflösung der Koppelung mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.
(5) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Diese Zustimmung gilt auch als Unterstützung des Wahlvorschlages.
(6) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Unterstützungserklärung hat den Vornamen und den Familiennamen, das Geburtsdatum, den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(7) Ist in einem Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bezeichnet, so gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als solcher.
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