§ 30a § 30a
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Arbeitstag verschieben.
(2) Der Wahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich im Eingangsbereich des Wahllokals kundzumachen.
(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
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