(1) Briefwähler haben den (die) Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und anschließend in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert darf keine Aufschriften oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Der Briefwähler hat sodann das Wahlkuvert in den vorgesehenen Briefumschlag zu legen, diesen zu verschließen und der Wahlkommission zu übersenden oder auf sonstige Weise zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.
(2) Der Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übersenden bzw. zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Wahlkommission einlangt.
(3) Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(4) Nach dem Schluss der Stimmabgabe hat der Wahlleiter zu prüfen, ob der Briefwähler in der Wählerliste eingetragen ist. Trifft dies zu, so hat er, sofern nicht Abs. 6 lit. a, d oder e anzuwenden ist, den Briefumschlag zu öffnen oder von einem anderen Mitglied der Wahlkommission öffnen zu lassen und, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist, das darin enthaltene Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Die Stimmabgabe ist, außer in den Fällen der Abs. 6 und 7, im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen; der leere Briefumschlag ist dem Wahlakt anzuschließen.
(5) Erscheint ein Briefwähler vor der Wahlkommission, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der (des) ihm bereits mit den Wahlbehelfen für die Briefwahl ausgefolgten Stimmzettel(s) und des Wahlkuverts sein Stimmrecht auszuüben. Hat der Wähler diese Wahlbehelfe nicht mehr zur Verfügung, so hat ihm ein Mitglied er Wahlkommission die entsprechenden Wahlbehelfe zu übergeben. Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 29 Abs. 2 bis 8.
(6) Briefumschläge,
a) die nicht bis zu dem im Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt eingelangt sind („Zu spät eingelangt“),
b) auf denen kein Absender angegeben ist („Kein Absender“),
c) deren Absender nicht in der Wählerliste der Dienststelle eingetragen ist („Nicht wahlberechtigt“),
d) deren Absender ein Wahlberechtigter ist, der seine Stimme persönlich abgegeben hat („Wahlrecht persönlich ausgeübt“),
e) die derart beschädigt sind, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des darin enthaltenen Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann („Beschädigter Briefumschlag“),
sind von der Wahlkommission, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, mit dem jeweils in Klammer angeführten Vermerk zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die darin enthaltenen Stimmzettel gelten als nicht abgegeben.
(7) Briefumschläge,
a) die zwei oder mehrere Wahlkuverts enthalten („Zwei oder mehrere Wahlkuverts“),
b) ein Wahlkuvert enthalten, das beschriftet ist oder ein Zeichen trägt, das auf die Person des Wählers schließen lässt („Beschriftetes Wahlkuvert“),
sind von der Wahlkommission, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, wieder zu verschließen, mit dem jeweils in Klammer angeführten Vermerk zu versehen und samt den darin enthaltenen Wahlkuverts dem Wahlakt anzuschließen. Die darin enthaltenen Stimmzettel gelten als nicht abgegeben.
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