(1) Ist die Wahlzeit abgelaufen, so hat dies der Wahlleiter bekannt zu geben. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch die im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden. Sobald der letzte Wähler seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen.
(2) Wird die Wahl am nächsten Wahltag fortgesetzt, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(3) Nach dem Schluss der Stimmabgabe am letzten Wahltag ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
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