(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auzuüben.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht eingeschränkt werden. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung der Bezüge oder Entgelte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen. Der Obmann hat in diesem Fall unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 4 ein Ersatzmitglied einzuberufen. Personalvertreter, die unentschuldigt drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ferngeblieben sind, sind von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. von der Zentralpersonalvertretung ihres Amtes für verlustig zu erklären. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
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