(1) Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer weiteren Dienststellenpersonalvertretung vor, so hat die Zentralpersonalvertretung, wenn eine solche nicht besteht, die Dienststellenpersonalvertretung, innerhalb von sechs Wochen die Wahl der weiteren Dienststellenpersonalvertretung auszuschreiben, außer der Rest der Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung, wenn eine solche nicht besteht, der Dienststellenpersonalvertretung beträgt weniger als sechs Monate. Bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung zur ersten Sitzung hat die Zentralpersonalvertretung, wenn eine solche nicht besteht, die Dienststellenpersonalvertretung, die Aufgaben auch für die Bediensteten der Dienststelle, für die die weitere Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, wahrzunehmen.
(2) Die Zentralpersonalvertretung, die auf Grund der Einrichtung einer weiteren Dienststellenpersonalvertretung im Sinne des Abs. 1 einzurichten ist, ist durch Entsendung von je zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern der bestehenden und der neuen Dienststellenpersonalvertretung zu bilden. Die Funktionsdauer dieser Zentralpersonalvertretung dauert bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Dienststellenpersonalvertretung.
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