(1) In einer Gemeinde mit mehr als einer Dienststellenpersonalvertretung ist eine Zentralpersonalvertretung einzurichten. Sie besteht aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Gemeinde Dienststellenpersonalvertretungen bestehen, höchstens jedoch aus zehn Mitgliedern. Die Zentralpersonalvertretung hat ihren Sitz beim Gemeindeamt (Stadtamt).
(2) Der Zentralpersonalvertretung obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 8 den Dienststellenpersonalvertretungen obliegen. Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Ausübung der Befugnisse nach § 7 Abs. 8. Im Zweifelsfall obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 der Zentralpersonalvertretung.
(3) Die Zentralpersonalvertretung hat Anregungen und Vorschläge der Dienststellenpersonalvertretungen entsprechend zu berücksichtigen, diese in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen hinzuwirken.
(4) Die Zentralpersonalvertretung hat aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann vertritt die Zentralpersonalvertretung nach außen. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Zentralpersonalvertretung, bei dessen Verhinderung durch das nächstälteste, vertreten.
(5) Für die Geschäftsführung der Zentralpersonalvertretung gilt § 8 sinngemäß.
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