§ 31d § 31d
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
Die Niederschrift der Wahlkommission bildet zusammen mit der (den) Wählerliste(n), dem (den) Abstimmungsverzeichnis(sen), den Briefumschlägen der Briefwähler, den Stimmzetteln und den Wahlkuverts im Sinn des § 31a Abs. 2 den Wahlakt der Wahlkommission.
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