§ 27e § 27e
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
Die Wahlkommission hat spätestens am siebten Tag vor dem ersten Wahltag die Zeiten und den Ort der Stimmabgabe zu bestimmen; der Wahlleiter hat diese bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die sie eingerichtet ist, und bei der Wahl der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zum Ablauf der Wahlzeit kundzumachen.
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