(1) Die Wahlkommission hat spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge sowie über die Gültigkeit von Koppelungserklärungen zu entscheiden. Hiebei ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl der Zentralpersonalvertretung nur zuzulassen, wenn der Wahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zumindest einer Dienststellenpersonalvertretung zugelassen wurde.
(2) Wahlvorschläge sind ungültig und zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht rechtzeitig eingebracht wurden,
b) nicht der Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 lit. a entspricht,
c) nicht von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterstützt sind.
(3) Wahlvorschläge sind teilweise ungültig, soweit
a) nicht wählbare Personen enthalten sind,
b) die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet sind,
c) Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind,
d) die Zustimmungserklärung eines Wahlwerbers nicht vorliegt.
In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter bis zum Ablauf der Wahlzeit an der Amtstafel der Gemeinde unverzüglich kundzumachen. Darüber hinaus sind die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, und jene für die Wahl der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zum Ablauf der Wahlzeit bekannt zu machen. Die Zustellungsbevollmächtigten sind in der Kundmachung nicht anzuführen. In der Kundmachung ist auf allfällige Koppelungen hinzuweisen.
(5) In der Kundmachung nach Abs. 4 sind die Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Bei gleicher Anzahl von Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der Anzahl der auf die Wählergruppen bei der letzten Wahl entfallenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los. Als in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder der Personalvertretung dieser Wählergruppe vorliegt, dass die nunmehrige Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls die nunmehrige Wählergruppe an der der bisherigen Wählergruppe zukommenden Stelle zu reihen. Im Anschluss daran sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen. Bei gleichzeitiger Einbringung entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die unterscheidende Bezeichnung (§ 27 Abs. 2 lit. b) ersichtlich zu machen.
(6) Mängel eines Wahlvorschlages, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.
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