Für die erste Wahl der Personalvertretung einer Gemeinde obliegt, abweichend von den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bzw. des § 36 lit. g, die Bestellung der Mitglieder der Wahlkommission bzw. die Bestellung der Wahlleiter und ihrer Stellvertreter dem Bürgermeister. Die bestellte Wahlkommission bzw. der bestellte Wahlleiter hat die erste Wahl auszuschreiben.
G-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG)
§ 43 § 43
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die §§ 40 und 41 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1988, und der § 41…
§ 39 § 39
…Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme jener nach § 40 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.…
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