§ 40 § 40
In Kraft seit 20. November 2021
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Für die erste Wahl der Personalvertretung einer Gemeinde obliegt, abweichend von den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bzw. des § 36 lit. g, die Bestellung der Mitglieder der Wahlkommission bzw. die Bestellung der Wahlleiter und ihrer Stellvertreter dem Bürgermeister. Die bestellte Wahlkommission bzw. der bestellte Wahlleiter hat die erste Wahl auszuschreiben.
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