(1) In einer Gemeinde mit mehr als 200 Bediensteten ist auf Verlangen der Personalvertretung ein von ihr bestimmtes Mitglied unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, ganz oder teilweise vom Dienst freizustellen. Weiters ist auf Verlangen der Personalvertretung ein Gemeindebediensteter der Verwendungsgruppe D oder C (Entlohnungsgruppe d oder c) zur Besorgung von Kanzleiarbeiten im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
(2) Personalvertreter, die nach Abs. 1 vom Dienst freigestellt wurden, haben nach der Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz.
(3) Der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung ist der Vorgesetzte eines nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gemeindebediensteten.
(4) Die Gemeinde hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung und für die Personalvertretungswahlen zu tragen. Den Organen der Personalvertretung sowie der Wahlkommission sind auf ihr Verlangen insbesondere die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räume samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlkommission, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Hiebei sind jene Reisegebührenvorschriften anzuwenden, die für den betreffenden Personalvertreter bzw. das betreffende Mitglied der Wahlkommission bei Dienstreisen als Gemeindebediensteter gelten.
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