(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung dem Dienststand der Gemeinde angehören und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat aus anderen Gründen als wegen des Mangels der Unionsbürgerschaft, des Hauptwohnsitzes, des länger dauernden Aufenthaltes in der Gemeinde oder des Lebensalters ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens einem Jahr dem Dienststand der Gemeinde angehören und
c) wahlberechtigt sind.
(3) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde,
b) Dienststellenleiter sowie Bedienstete, die Personalangelegenheiten zu besorgen haben,
c) Bedienstete, über die eine schwerere Disziplinarstrafe als ein Verweis verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
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