(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung dem Dienststand der Gemeinde angehören und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat aus anderen Gründen als wegen des Mangels der Unionsbürgerschaft, des Hauptwohnsitzes, des länger dauernden Aufenthaltes in der Gemeinde oder des Lebensalters ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens einem Jahr dem Dienststand der Gemeinde angehören und
c) wahlberechtigt sind.
(3) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde,
b) Dienststellenleiter sowie Bedienstete, die Personalangelegenheiten zu besorgen haben,
c) Bedienstete, über die eine schwerere Disziplinarstrafe als ein Verweis verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
G-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG)
§ 24 § 24
…Gemeinde hat der Wahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. (2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie müssen nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sein. (3) Die Mitglieder der Wahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, von dieser, auf Vorschlag der in…
§ 26 § 26
…aufgrund des jeweiligen Verzeichnisses die Wählerliste(n) für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung anzulegen, indem sie die Bediensteten, die nicht nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sind, aus dem Verzeichnis der Bediensteten streicht und andererseits allenfalls notwendige Ergänzungen vornimmt. (4) Der Wahlleiter hat die Wählerliste(n) spätestens…
§ 11 § 11
…1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung, zur Zentralpersonalvertretung und zur Wahlkommission ruht a) während des Ausschlusses von der Wählbarkeit nach § 23 Abs. 3, b) während der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, außer das Organ, dem das betroffene Mitglied angehört, spricht sich einstimmig gegen das Ruhen der…
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